Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins, Bezeichnung der Amtsträger
(1) Der Verein führt den Namen „Canta Brasil".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Im folgenden Text werden die bezeichneten Personen, insbesondere die Amtsträger der Einfachheit halber in der männlichen Form genannt. Das Gesagte gilt gleichermaßen für weibliche Personen.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Grundtätigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur Brasiliens, insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des chorischen Singens und der damit verbundenen Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auch auf dem Gebiet der darstellenden Kunst, vor allem auf dem Gebiert der musischen Kunst.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(3a) das regelmäßige Einstudieren von Gesangsstücken und die gesangliche Weiterbildung durch Workshops, Probenwochenenden und den wöchentlichen Chorproben.
(3b) die Darbietung von Einzeltiteln als Teil eines Programms, abendfüllende Konzerte bzw. Benefizkonzerte und andere musikalische Veranstaltungen, unabhängig davon, ob der Verein der Veranstalter ist. Der Verein stellt sich damit auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
(3c) die Kooperation mit anderen Vereinen, deren Zweck auf die Kulturförderung gerichtet ist.
(4) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung und verfolgt keine politischen Ziele.
(5) Der Verein ist humanistischen Idealen verpflichtet und setzt sich in seiner praktischen Tätigkeit für Völkerverständigung und gegen jegliche Diskriminierung und Benachteiligung von Menschen ein.
(6) Der Verein verurteilt jegliche Form der Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen ist ein Ersatz von Aufwendungen, die einem Mitglied im Interesse des Vereins tatsächlich entstanden sind und die Vorab mit dem Vorstand abgesprochen waren.
(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mittel zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks werden aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln und eventuellen Umlagen aufgebracht.
(6) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereines. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden nicht zurückerstattet beziehungsweise vergütet.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person, Personenvereinigung oder Körperschaft (juristische Person, Firma oder Gesellschaft) erworben werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt ein schriftliches Beitrittsgesuch voraus. Das Beitrittsgesuch ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Vorstand zuzustellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so bedarf es keiner Angabe von Gründen. Die Entscheidung ist bindend.
(4) Mit der Unterzeichnung des Beitrittsgesuches erkennt das Mitglied die jeweils gültige Fassung der Satzung, der Beitragsordnung und der Vereinsordnung des Vereins an.
(5) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
(5a) Aktive Mitglieder, aktive Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen ein Rederecht und ein Stimmrecht.
(5b) Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben bei den Mitgliederversammlungen ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(5c) Fördermitglieder, jede natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck des Verein unterstützen will ohne selbst zu singen. Diese Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten sich die Vorschriften dieser Satzung gewissenhaft zu befolgen und den Verein und Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu fördern.
(2) Für die Mitglieder sind die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand nach der Satzung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse verbindlich.
(3) Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht die Choraufführungen und Veranstaltungen ernst zu nehmen und die Entwicklung des Vereins durch regelmäßigen und pünktlichen Besuch von Proben, Chorwochenenden und Mitgliederversammlungen zu fördern
(4) Alle Mitglieder haben, abgesehen vom Stimmrecht, gleiche Rechte. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich, ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen und bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft alle ausstehenden Beiträge zu bezahlen zu haben sowie über vereinsinterne Angelegenheiten gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei allen Proben und Vereinsveranstaltungen vorbildlich, kameradschaftlich und wertschätzend zu verhalten.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich die Gleichheit der Geschlechter zu respektieren.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet jegliche Form von Rassismus, Fremdfeindlichkeit und Diskriminierung eines Menschen wegen seiner Sprache, sozialen Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, religiösen oder politischen Anschauungen, Berufstätigkeit sowie seines Alters zu unterlassen.
(6) Die Mitglieder bekennen dazu, jede Form des Schikanierens gegenüber einem anderen Mitglied zu unterbinden.
(7) Verstöße gegen diese Bestimmung können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen.
§ 6 Datenschutzerklärung
(1) Der Verein registriert mit dem Beitritt eines Mitglieds zur Erfüllung der satzungsgemäß zulässigen Zwecke und Aufgaben, z.B. der Beitrags- und Mitgliederverwaltung, nachfolgend aufgeführte personenbezogene Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefon, Funktionen im Verein, Ehrungen und Beitragsdaten sowie Faxnummer und E-Mail-Adresse sofern vorhanden. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen Register unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor der Kenntnisname Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern und nur dann verarbeitet, wenn sie zur Forderung des Vereinszwecks nützlich sind und das betroffene Nichtmitglied der Speicherung und Verarbeitung zugestimmt hat. Das betroffene Nichtmitglied kann der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten jederzeit widersprechen. Sie werden vom Verein unverzüglich gelöscht.
(2) Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit kann der Verein die Tages- und Fachpresse über besondere Vereinsereignisse informieren und stellt diese auf der Seite des Vereins ins Internet. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung seiner personen-bezogenen Daten und seines Fotos im Einzelfall widersprechen. Ab dem Zugang des Widerspruchs beim Vorstand unterbleibt die Veröffentlichung. und Bestehenden Veröffentlichungen auf der Homepage des Vereins werden entfernt.
(3) Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens durch Aushang bzw. durch Veröffentlichung im hiesigen städtischen Mitteilungsblatt bekannt. Dabei ist es nicht auszuschließen, dass personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann ebenfalls jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen bzw. vorbeugend eine solche untersagen, was zur Folge hat, dass eine Veröffentlichung solcher Daten dieses Mitglieds künftig bzw. überhaupt unterbleibt.
(4) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und solche Mitglieder ausgehändigt, die eine besondere Funktion im Verein ausüben, die die Kenntnis der Daten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden:
(4a) Personenbezogene Daten des ausscheidenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens vom Vorstand aufbewahrt.
(4b) Weitere Einzelheiten, insbesondere den Umfang der betroffenen Mitgliederdaten und die Zustimmung des einzelnen Mitglieds, regelt im Verein die schriftliche persönliche Mitglieder-Einwilligungserklärung zum Datenschutz.
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls auf eine Berichtigung seiner Daten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Mitgliedschaftsantrag vom Vorstand durch Beschluss angenommen wurde. Die Höhe dieser Zahlungen und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens sowie die Bankverbindung regelt eine Beitragsordnung, die von dem Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben bekanntgegeben.
(2) Sollte innerhalb eines Geschäftsjahres eine erneute (zweite) Beitragserhöhung aus zwingenden Gründen notwendig sein oder soll der aktuelle Beitrag um mehr als 15 % erhöht oder gesenkt werden, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Thema einzuberufen, sofern dies nicht zeitnah im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Eine zeitnahe Beschlussmöglichkeit liegt vor, wenn die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten sechzig Werktage stattfindet.
(4) Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten und zwar, wenn möglich, durch Einrichtung eines Dauerauftrages.
(5) Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird festgelegt auf den Fünfzehnten eines jeden Kalendermonats. Für den Monat der Aufnahme als Mitglied ist der Mitgliedsbeitrag mit Bekanntgabe der Aufnahme fällig. Vorauszahlungen sind bis zur Höhe eines Jahresbeitrages gestattet.
(6) Bei Kündigung werden überbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
(7) Bei einem Zahlungsverzug von einem Monat wird das säumige Mitglied die 1. schriftliche Aufforderung zur Zahlung erhalten.
(8) Sollte innerhalb von einem Monat keine Zahlung erfolgt sein, folgt die 2. schriftliche Aufforderung. Wenn vierzehn Kalendertage nach der 2. Aufforderung der Zahlungsrückstand nicht beseitigt sein sollte, kommt es zur 3. und letzten schriftlichen Aufforderung.
(9) Ist nach weiteren vierzehn Kalendertagen kein Geldeingang festzustellen, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand. Durch die Streichung aus der Mitgliederliste endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, ohne Anhörung und die Möglichkeit der Berufung. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen.
(10) Bei einem Rückstand der Verbindlichkeiten ruhen die Rechte des Mitgliedes.
(11) Jede Zahlungsaufforderung wird mit einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung berechnet und ist per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
(12) Die Aufwandsentschädigung beinhaltet alle Bearbeitungs-, Porto- und Versandkosten.
(13) Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld.
(14) Auf Antrag aktiver Mitglieder können Umlagen zur Erfüllung besonderer Vereinszwecke durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, die Streichung aus der Mitgliederliste, den Ausschluss aus dem Verein oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds (juristische Person).
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen. Maßgebend ist der Poststempel der Austrittserklärung. Ist diese Frist verstrichen, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um einen weiteren Monat.
(3) Die Austrittserklärung bedarf der Briefform an den Vorstand. Emails werden nicht akzeptiert.
(4) Das Recht des Mitglieds zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
§ 9 Ausschluss von der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, insbesondere gegen die Beschlüsse des Vereins, verstoßen hat, eine Handlung begangen hat, die geeignet ist, die Organisation zu schädigen.
(2) Vor Beschlussfassung soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen gegen die ihm zur Last gelegten Punkte schriftlich zu äußern. Von dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, jedoch nur in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen, gerechnet ab Zustellung des Briefes. Die Mitgliederversammlung hat mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder gröblich gegen den Zweck und Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied erhält zuvor eine Frist zur rechtfertigenden Stellungnahme von vierzehn Kalendertagen. Der Beschluss des Vorstands über den sofortigen Ausschluss des Mitglieds ist zu begründen und mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied es zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingehen. Die Mitgliederversammlung muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Vom Vorstand ist die über die Berufung entscheidende Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anrufung der Mitgliederversammlung einzuberufen. Wird von dem Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen von dem Mitglied kein Gebrauch gemacht, unterwirft es sich damit den Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht möglich ist.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch geheime Wahl gewählt.
(2) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
(2a) dem 1. Vorsitzenden,
(2b) dem 2. Vorsitzenden,
(2c) dem Kassenwart,
(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Pflichten durch Sachverwalter, Ausschüsse, Komitees etc. erweitert werden. Eine Personalunion in einer dieser Funktionen ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB Sie haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Die Vorsitzenden führen die Vereinsgeschäfte im Auftrag und Einvernehmen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Hierzu gehören die Planung des Betriebsablaufes, die Werbung, die Pressebetreuung, die Planung und Realisierung von Chorfahrten zu Auftritten und Probenwochenenden und anderes. Sie teilen die Aufgaben untereinander und durch Zuruf auf.
(2) Explizite Aufgaben des 1. Vorsitzenden. Er veranlasst und leitet die Vorstandssitzungen und sämtliche Versammlungen, inklusive der Mitgliederversammlungen. Er führt die Vereinsgeschäfte im Auftrag und Einvernehmen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
(3) Explizite Aufgaben des 2. Vorsitzenden: Sie unterstützen den 1. Vorsitzenden bei seiner Tätigkeit und veranlassen die Vorstandssitzungen und sämtliche Versammlungen in dessen Verhinderungsfall.
(4) Aufgaben des Kassenwartes: Der Kassenwart verwaltet die Konten und die Kasse, fertigt den Jahresabschluss an und stellt die Unterlagen für das Finanzamt hinsichtlich der Gemeinnützigkeit zusammen. Er berichtet quartalsweise schriftlich an die übrigen Mitglieder des Vorstands. Er führt die Vereinsgeschäfte im Auftrag und Einvernehmen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich Tagen.
(6) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen und durch den 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Das Protokoll ist den anderen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen.
§ 13 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Vorschläge oder Bewerbungen zur Vorstandswahl werden in der Jahreshauptversammlung auf Zuruf beim Wahlleiter eingereicht.
(3) Es können nur Anwesende gewählt werden.
(4) Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält.
(5) Die Wahl ist geheim.
(6) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(7) Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte und volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
§ 14 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre
(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht erforderlich. Die Einberufungsfrist soll mindestens sieben Kalendertage betragen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (50 % der Stimmen plus eine Stimme) der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Jedes Mitglied des Vorstands verfügt über eine Stimme.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist nur bei Anwesenheit des ersten Vorsitzenden gegeben. Im Verhinderungsfall (z. B. höhere Gewalt, Krankheit und Tod) des 1. Vorsitzenden rückt der 2. Vorsitzende im Einzelfall an seine Stelle.
§ 16 Amtsniederlegung des Vorstandes
(1) Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtsdauer niederlegen.
(2) Die Niederlegung hat schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Sollte der 1. Vorsitzende sein Amt niederlegen, hat er dies schriftlich dem 2. Vorsitzenden mitzuteilen.
(3) Eine Amtsniederlegung des gesamten Vorstandes (Ringniederlegung) ist nur dann möglich, wenn vorher eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen wird und der Vorstand hierfür einen Versammlungsleiter bestimmt hat.
(4) Die Amtsniederlegung tritt erst mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.
(5) Eine Amtsniederlegung entbindet nicht von der Haftung und Auskunftspflicht.
§ 17 Stimmrecht
(1) Nur volljährige aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit ausgeübt werden.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 18 Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzuladen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist keine öffentliche Veranstaltung.
(3) Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen.
(4) Bei wichtigen Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn:
(4a) das Interesse des Vereins es gebietet,
(4b) der Vorstand es für erforderlich hält,
(4c) mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangen.
(5) Alle Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung dreißig Kalendertage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung, die durch den Vorstand festgelegt wird, einzuladen.
(6) Die Frist beginnt zwei Tage nach der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist bzw. persönlich überreicht wurde.
(7) Alternativ darf auch per Email eingeladen werden. Auch hier gilt die Einladung als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Emailadresse gerichtet wurde.
(8) Jedes aktive Mitglied kann spätestens sieben Kalendertage vor einer Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter die Ergänzung bekannt zu geben.
(10) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt nicht für Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(11) Jedes aktive Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % der Stimmen plus eine Stimme) der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht abweichende Stimmenmehrheiten bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(13) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszweckes benötigen 100 % aller stimmberechtigten Mitglieder.
(14) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(15) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und durch den 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf der Internetpräsenz im internen Bereich zugänglich zu machen.
(16) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Sollten beide Vorsitzender nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
(17) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder) beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(18) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(18a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
(18b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
(18c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
(18d) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen (Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.)
(18e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(18e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitglieder
(18f) Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen
(18g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(18h) Beschlussfassung über eine zweite Beitragserhöhung innerhalb eines Geschäftsjahres oder bei einer Erhöhung oder Senkung des aktuellen Beitrages um mehr als 15 %
(18i) Beschlussfassung, Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren in Einzelfällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen
(18j) Beschlussfassung über eingereichte Beschlussanträge der Mitglieder
(18k) Beschlussfassung über eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Körperschaft: IMBRADIVA e.V. mit der Vereinsregisternummer VR 12811 mit dem Sitzt in Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden haben.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende der zur alleinigen Vertretung berechtigte Liquidator.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Die Auftrittsbekleidung wird in der Regel nicht vom Verein gestellt.
(2) Für persönliche Gegenstände, die während öffentlichen Auftritten beschädigt werden oder abhandenkommen, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden.
(3) Jedes Mitglied hat zur Kenntnis genommen, dass jegliche Teilnahme am Vereinsleben ausschließlich auf eigenes Risiko erfolgt.
(4) Für Ansprüche aus Personen-, Vermögens- oder Sachschäden übernimmt der Verein außerhalb eventuell bestehender Vereinsversicherungen keinerlei Haftung.
Die vorstehende Satzung wurde am …04.08.2016................. von den Mitgliedern in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Frankfurt am Main, den ….....04.08.2016.................